Kanzlei. Schwerpunkt.

Sexualdelikte.

Kanzlei. Schwerpunkt.

Sexualdelikte.

SEXUALSTRAFRECHT.

Strafverteidiger.

Fachanwälte für Strafrecht.

Wir vertreten Sie als Anwälte für Sexualstrafrecht in Berlin und bundesweit. Sofern Sie eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift erhalten haben, sollten Sie zunächst von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch machen.

Vorwürfe im Bereich des Sexualstrafrechts sind potenziell existenzgefährdend. Eine frühzeitige Verteidigung durch einen kompetenten und spezialisierten Verteidiger ist unerlässlich. Eine einmal getätigte Aussage lässt sich häufig nur schwer wieder korrigieren. 

Professionelle Strafverteidigung im Sexualstrafrecht erfordert diverse Spezialkenntnisse. So bilden wir uns regelmäßig aussagepsychologisch, psychiatrisch, rechtsmedizinisch und technisch fort. Aufgrund vieler Besonderheiten im Sexualstrafrecht (z.B.: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation) kommt die Kompetenz des Verteidigers besondere Bedeutung zu.

Wir verteidigen Sie – schuldig oder unschuldig – insbesondere bei folgenden Tatvorwürfen:

Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)

  • Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen eines Opfers vorgenommen wird.
  • Strafrahmen: Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. 

Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB)

  • Eine sexuelle Nötigung liegt vor, wenn bei einem sexuellen Übergriff Gewalt angewendet wird, das Opfer bedroht wird oder eine schutzlose Lage des Opfers ausgenutzt wird.
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in schweren Fällen nicht unter zwei Jahren
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Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)

  • Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn ein sexueller Übergriff oder eine sexuelle Nötigung so erfolgt, dass in den Körper des Opfer eingedrungen wurde. 
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB ff.)

    • Der sexuelle Missbrauch eines Kindes liegt vor, wenn sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen werden oder jemand sexuelle Handlungen von einem Kind an sich vornehmen lässt. Ein Kind ist eine Person unter 14 Jahren. Auch ohne Körperkontakt mit dem Kind ist ein Missbrauch möglich.
    • Strafrahmen: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in schweren Fällen nicht unter zwei Jahren

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen liegt vor, wenn sexuelle Handlungen an Jugendlichen unter Ausnutzung einer Zwangslage vorgenommen werden. Das Gleiche gilt, wenn dem Jugendlichen ein Entgelt für die sexuelle Handlung gezahlt wird. 
  • Strafrahmen: Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt an einer Person vorgenommen wird, die dem Täter zum Schutz befohlen ist. Es ist auch verboten sexuelle Handlungen von dieser Person vornehmen zu lassen oder sexuelle Handlungen vor dieser Person zeigen.
  • Als Täter kommen beispielsweise in Betracht: Eltern, Pflegeeltern, Stiefeltern, Großeltern, Vormund, Heimleiter, Lehrer, Pfarrer, Ausbilder im Betrieb, Sporttrainer.
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

Kinderpornographie (§ 184b StGB)

  • Strafbar ist die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Inhalte. 
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

Jugendpornographie (§ 184c StGB)

  • Jugendpornographie betrifft die sexuelle und pornographische Darstellung von Personen zwischen 14 und 18 Jahren 
  • Strafrahmen: Für den Besitz von Jugendpornographie beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Für das Herstellen, Verbreiten oder Bewerben beträgt der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Zuhälterei (§ 181a StGB)

  • Zuhälterei kann in verschiedenen Konstellationen vorliegen. Man unterscheidet die ausbeuterische, dirigierende und fördernde Zuhälterei.
  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB)

  • Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

RUF.

In keinem Deliktsbereich sind Vorverurteilungen so gravierend, wie beim Vorwurf einer Sexualstraftat. Wir setzen daher alles daran, Vorwürfe so geräuschlos wie möglich abzuwenden. Es gelingt oftmals, ein Verfahren ohne Anklage und öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Sollte sich ein Gerichtsprozess nicht vermeiden lassen, kämpfen wir dafür, dass nichts hängen bleibt, was nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann.

FREIHEIT.

Für Sexualdelikte hat es in der Vergangenheit zahlreiche gesetzliche Verschärfungen gegeben. Die Mindesstrafen sind in vielen Fällen erhöht worden. Wir verstehen uns darauf, Vorwürfe vollständig abzuwehren. Lässt sich eine Verurteilung nicht ganz vermeiden, sind verschiedene Strategien möglich, einen Vorwurf durch versierte Verteidigung herabzustufen bzw. abzuschwächen.

SPEZIALISIERUNG.

In Anbetracht der möglicherweise erdrückenden Konsequenzen, ist die Verantwortung für den Verteidiger im Sexualstrafrecht besonders hoch. Neben fachlicher Qualifikation ist auch das notwendige Fingerspitzengefühl von entscheidender Bedeutung, um den Fall zu einem guten Ende zu führen. Wir verfügen in diesem Bereich über sehr viel Erfahrung.

Verteidiger.

VERTEIDIGER.

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Rechtsanwalt Matthias Kleist

Matthias Kleist

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwalt Jochen Schöfthaler

Dr. Jochen Schöfthaler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Häufig gestellte Fragen zu Sexualdelikten

Was muss ein Verteidiger im Sexualstrafrecht können?

  • Entschlossenheit: Als Angeklagter ist man der staatlichen Gewalt ausgeliefert, die zumeist davon ausgeht, dass die Anklage zurecht erfolgte. Es ist die Aufgabe des Verteidigers, das Gericht durch eine entschlossene Verteidigung vom Gegenteil zu überzeugen.
  • Aussagepsychologie: In Sexualstrafrecht liegen sehr häufig Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor. Entscheidend ist es, Schwächen in der Aussage des Belastungszeugen – auch in psychologischer Hinsicht – herauszuarbeiten. Ob dem einzigen Belastungszeugen geglaubt wird oder nicht, entscheidet häufig über Freispruch oder mehrjährige Freiheitsstrafe.
  • Fingerspitzengefühl: Die Verteidigung muss mit besonderem Fingerspitzengefühl agieren und sich bewusst sein, wie ihre Handlungen vor Gericht wahrgenommen werden. Häufig leiden Richter und Staatsanwälte mit Anzeigeerstattern mit. Unnötige Konfrontationen können dazu führen, dass Richter sich auf die Seite des vermeintlichen Opfers stellen und sich weiteren Argumenten der Verteidigung verschließt. Poltern ohne Fingerspitzengefühl wirkt kontraproduktiv. 
  • Fachkenntnis: Forensische Fachkenntnis ist unerlässlich. Die Verteidigung muss zur Überprüfung der Belastungszeugen immer wieder besondere Sachverständige hinzuziehen, um die Unschuld des Angeklagten zu beweisen.
  • Verhandlungsgeschick: Wenn die Beweislage erdrückend ist, bedarf es einer geschickten Verhandlung mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Das Verhandlungsgeschick entscheidet nicht selten über Bewährung oder Haft.

Kann man allein aufgrund der Aussage einer Person verurteilt werden?

Auch bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kann der Angeklagte verurteilt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist und keine Zweifel an der Darstellung des Belastungszeugen hat. 

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