§ 174 StGB Ver­jährung: Fristen, Ruhen und was Be­schuldigte wissen müssen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ver­jährungs­frist bei § 174 StGB beträgt grund­sätzlich fünf Jahre, gerechnet ab Beendigung der letzten Tat­handlung.
  • Bei minder­jährigen Tatopfern ruht die Frist nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebens­jahres - die effektive Verfolgungs­zeit verlängert sich dadurch erheblich.
  • Bestimmte Ermittlungs­handlungen unter­brechen die Ver­jährung und setzen die Frist neu in Gang; nach jeder Unter­brechung beginnt die volle Frist erneut zu laufen.

Wer mit einem Vorwurf nach § 174 StGB konfrontiert wird, fragt häufig als Erstes: Ist die Sache womöglich schon verjährt? Die Antwort ist selten einfach, weil das Verjährungsrecht bei Sexualstraftaten mehrere ineinandergreifende Regelungen kennt. Als Strafverteidiger bei Vorwürfen nach dem Sexualstrafrecht prüfen wir die Verjährungsfrage stets früh und sorgfältig - sie kann über die Einstellung eines Verfahrens entscheiden.

Dieser Beitrag erklärt, welche Fristen gelten, wie das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung funktionieren und warum gerade bei § 174 StGB selbst Jahrzehnte alte Vorwürfe noch verfolgbar sein können.

Was regelt § 174 StGB?

§ 174 StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Strafe. Der Tatbestand schützt Personen, die aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses - etwa eines Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnisses - besonders verletzlich sind.

Der Strafrahmen beträgt für die Tatbestandsvarianten des § 174 Abs. 1 und 2 StGB drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Für Abs. 3 - das Vornehmen sexueller Handlungen vor dem Schutzbefohlenen - sieht der Gesetzgeber einen geringeren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Wie lange beträgt die Verjährungsfrist bei § 174 StGB?

Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem angedrohten Strafrahmen. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Frist bei Straftaten, deren Höchstmaß mehr als ein Jahr und bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, fünf Jahre. Dieser Wert gilt sowohl für § 174 Abs. 1 und 2 StGB (Höchstmaß fünf Jahre) als auch für § 174 Abs. 3 StGB (Höchstmaß drei Jahre), da beide Varianten die Schwelle von mehr als einem Jahr überschreiten.

Beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist? Im Grundsatz ja - § 78a StGB legt den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Tatbeendigung. Bei Dauerdelikten, bei denen die strafbare Handlung über einen längeren Zeitraum andauert, verschiebt sich dieser Zeitpunkt entsprechend nach hinten. Gerade bei § 174 StGB, wo häufig wiederholte Tathandlungen über Monate oder Jahre vorgeworfen werden, kann der Beginn der Verjährung daher erheblich später liegen, als auf den ersten Blick ersichtlich.

Wann ruht die Verjährung bei § 174 StGB?

Das Ruhen der Verjährung ist die praktisch bedeutsamste Besonderheit bei Sexualstraftaten gegen Minderjährige. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit 27. Januar 2015 geltenden Fassung (49. Strafrechtsänderungsgesetz) ordnet an, dass die Verjährung bei Straftaten nach §§ 174 bis 174c StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (in Kraft seit 1. Juli 2021) passte den Deliktskatalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB an die reformierten Tatbestände an, änderte aber die Altersgrenze von 30 Jahren nicht.

Ruhen bedeutet: Die Frist läuft während dieses Zeitraums nicht weiter. Erst wenn das Opfer 30 Jahre alt wird, setzt die Verjährungsfrist wieder ein - und beginnt nicht etwa von vorn, sondern läuft mit dem noch verbliebenen Teil der ursprünglichen Frist weiter.

In der Praxis führt das zu einem erheblichen Zeitfenster für die Strafverfolgung. War das Opfer zum Tatzeitpunkt beispielsweise zehn Jahre alt, ruht die Verjährung zunächst bis zum 30. Geburtstag des Opfers - also zwanzig Jahre. Danach laufen noch bis zu fünf weitere Jahre. Eine strafrechtliche Verfolgung kann damit bis zu 25 Jahre nach der Tat möglich sein.

Wie unterscheiden sich Ruhen und Unterbrechung der Verjährung?

Ruhen und Unterbrechung sind dogmatisch zu trennen, auch wenn beide die effektive Verfolgungsdauer verlängern.

Beim Ruhen nach § 78b StGB pausiert die Frist: Sie läuft nicht, setzt sich aber nach Wegfall des Ruhensgrunds mit dem noch nicht verbrauchten Restanteil fort. Der Ausgangspunkt der Frist bleibt unverändert.

Bei der Unterbrechung nach § 78c StGB beginnt die Frist hingegen vollständig von neuem. § 78c Abs. 1 StGB nennt einen abschließenden Katalog von Verfolgungshandlungen, die eine Unterbrechung bewirken — darunter die erste Beschuldigtenvernehmung, die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, richterliche Vernehmungen sowie richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen. Für Letztere gilt: Nur richterliche Anordnungen wirken unterbrechend; Eilanordnungen durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen nach § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO genügen nicht. Die Beauftragung eines Sachverständigen unterbricht die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB hingegen auch dann, wenn sie durch den Staatsanwalt erfolgt — vorausgesetzt, der Beschuldigte wurde zuvor vernommen oder ihm wurde die Verfahrenseinleitung bekanntgegeben.

Wichtige Begrenzung: Die Verjährung tritt nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB spätestens ein, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist — bei § 174 StGB also nach zehn Jahren, zuzüglich etwaiger Ruhenszeiten.

Wann ist eine Strafverfolgung nach § 174 StGB noch möglich?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten — sie hängt von mehreren Variablen ab: Wie alt war das Opfer zur Tatzeit? Wann wurde die Tat beendet? Gab es zwischenzeitlich Unterbrechungshandlungen durch Ermittlungsbehörden?

Ein Beispiel: Die Tat wurde begangen, als das Opfer 15 Jahre alt war. Die Tat endete mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Ab diesem Zeitpunkt ruht die Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB noch bis zum 30. Geburtstag, also zwölf weitere Jahre. Danach laufen noch bis zu fünf Jahre Verjährungsfrist. Die Strafverfolgung ist damit bis zu 17 Jahre nach Tatbeendigung - also bis zum 35. Geburtstag des Opfers — möglich, wenn keine Unterbrechungen stattgefunden haben.

Wurden zwischenzeitlich Ermittlungshandlungen vorgenommen, die die Verjährung unterbrochen haben, beginnt die Frist neu zu laufen — mit der Folge, dass sich der mögliche Verfolgungszeitraum weiter erstreckt, maximal jedoch bis zum doppelten Wert der Grundfrist zuzüglich Ruhenszeiten.

Was gilt bei Altfällen und Gesetzesänderungen?

Das Verjährungsrecht bei Sexualstraftaten wurde in den letzten zwei Jahrzehnten mehrfach geändert. Das Ruhen der Verjährung für § 174 StGB wurde überhaupt erst mit Wirkung ab 1. April 2004 eingeführt. Die Ruhensgrenze wurde seitdem schrittweise angehoben — von zunächst 18 Jahren über 21 Jahre auf heute 30 Jahre (seit 27. Januar 2015). Dabei gilt: Bereits eingetretene Verjährung lebt durch eine Gesetzesänderung nicht wieder auf. Eine Tat, die vor der jeweiligen Gesetzesänderung nach dem damals geltenden Recht verjährt war, bleibt verjährt.

Ob eine Tat unter das frühere oder das aktuelle Recht fällt, ist daher fallbezogen zu prüfen — gerade bei lange zurückliegenden Tatvorwürfen ist das häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar.

Gilt die Verjährung auch für die Nebenfolgen einer Verurteilung?

Die Verjährungsfristen, die in diesem Beitrag behandelt werden, betreffen ausschließlich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung. Zivilrechtliche Ansprüche — etwa Schmerzensgeld oder Schadensersatz — unterliegen eigenen Verjährungsregeln nach dem BGB und können abweichende Fristen aufweisen. Auf zivilrechtliche Fragen gehen wir hier nicht ein.

Was ist zu tun, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 174 StGB eingeleitet wird?

Sobald bekannt wird, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder eine Vorladung eingeht, sollte eine anwaltliche Beratung nicht aufgeschoben werden. Die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an den Beschuldigten ist eine Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB — von diesem Zeitpunkt an läuft die volle Verjährungsfrist neu. Gleichzeitig sind frühe Ermittlungsschritte oft entscheidend für den Verfahrensausgang.

Vor einer Vernehmung als Beschuldigter gilt: Kein Wort gegenüber der Polizei ohne anwaltlichen Beistand. Das Schweigerecht ist ein Verfahrensrecht, das konsequent genutzt werden sollte.

10 häufige Fragen zur Ver­jährung bei § 174 StGB

Wie lange ist die Ver­jährungs­frist bei § 174 StGB?

Die Grundfrist beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Tatbeendigung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei minderjährigen Opfern verlängert sich die effektive Verfolgungsdauer durch das Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB erheblich.

Wann beginnt die Ver­jährungs­frist zu laufen?

Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Tat. Bei mehreren Einzelhandlungen, die zusammen als einheitliche Tat verfolgt werden, ist der Zeitpunkt der letzten Handlung maßgeblich.

Bis wann ruht die Ver­jährung bei minder­jährigen Opfern?

Bei Straftaten nach § 174 StGB gegen Minderjährige ruht die Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers. Die Ruhensgrenze von 30 Jahren gilt seit dem 27. Januar 2015 (49. Strafrechtsänderungsgesetz).

Was passiert nach dem Ruhen der Ver­jährung?

Nach Ablauf des Ruhensgrunds setzt die Verjährungsfrist mit dem noch nicht verbrauchten Rest der ursprünglichen Frist fort. Sie beginnt nicht von vorn.

Was unter­bricht die Ver­jährung bei § 174 StGB?

Bestimmte behördliche Handlungen unterbrechen die Verjährung: unter anderem die erste Beschuldigtenvernehmung, die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, richterliche Vernehmungen (§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB — nur richterliche Anordnungen, keine Eilanordnungen). Die Beauftragung eines Sachverständigen wirkt nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann unterbrechend, wenn sie durch den Staatsanwalt erfolgt.

Was bedeutet Unter­brechung der Ver­jährung?

Nach einer Unterbrechungshandlung beginnt die volle Verjährungsfrist neu zu laufen — anders als beim Ruhen, bei dem nur der Ablauf pausiert wird.

Gibt es eine absolute Höchst­grenze für die Verfolgung?

Ja. Nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist — bei § 174 StGB also zehn Jahre, zuzüglich etwaiger Ruhenszeiten.

Kann eine Tat trotz Ver­jährung noch zivil­rechtlich verfolgt werden?

Ja. Zivilrechtliche Ansprüche — etwa auf Schmerzensgeld — unterliegen eigenen Verjährungsfristen nach dem BGB. Auch nach Eintritt der Strafverfolgungsverjährung können zivilrechtliche Ansprüche noch bestehen.

Was ist zu tun, wenn eine Anzeige aus lange zurück­liegender Zeit eingeht?

Sofortiger Anwaltskontakt ist ratsam. Die Verjährungsfrage ist komplex und hängt von Tatzeit, Opferalter und etwaigen Unterbrechungshandlungen ab. Außerdem sollte jede Einlassung gegenüber Ermittlungsbehörden unterbleiben, bis eine rechtliche Einschätzung vorliegt.

Führt die Ein­leitung eines Ermittlungs­verfahrens zur Ver­jährungs­unter­brechung?

Ja. Die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an den Beschuldigten ist ein Unterbrechungstatbestand nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ab diesem Moment beginnt die Verjährungsfrist erneut.