Die sexuelle Belästigung Verjährung ist ein Thema, das sowohl Beschuldigte als auch Betroffene häufig beschäftigt, und das aus guten Gründen. Denn ob ein Strafverfahren überhaupt noch zulässig ist, hängt unmittelbar davon ab, ob die einschlägigen Fristen bereits abgelaufen sind. Als Anwälte für Sexualstrafrecht vertreten wir bundesweit Beschuldigte in Verfahren rund um § 184i StGB.
§ 184i StGB trat am 10. November 2016 in Kraft und schließt eine Lücke, die das deutsche Strafrecht bis dahin offen gelassen hatte: Körperliche Berührungen sexuellen Charakters unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB, etwa ein Griff an das Gesäß oder an die Brust über der Kleidung, waren zuvor strafrechtlich kaum greifbar. Heute drohen nach § 184i Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, erhöht sich der Strafrahmen nach § 184i Abs. 2 StGB auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Für eine erste Einschätzung, ob in Ihrem konkreten Fall die Verjährung eingetreten ist oder welche Verteidigungsoptionen bestehen, stehen wir Ihnen auf unserer Seite zum Anwalt für sexuelle Belästigung in Berlin zur Verfügung.
Die Verjährungsfrist für sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre. Diese ergibt sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB: Danach verjähren Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, nach fünf Jahren. Da der Grundtatbestand des § 184i Abs. 1 StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, liegt er in dieser Kategorie.
Wichtig: Auch wenn im Einzelfall nur eine Geldstrafe zu erwarten wäre, gilt dennoch die fünfjährige Verjährungsfrist, nicht eine kürzere.
Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 78a StGB: Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist. Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich um ein sogenanntes Erfolgsdelikt: Die Tat ist beendet, wenn die unerwünschte körperliche Berührung und der damit verbundene Belästigungserfolg eingetreten sind. Die Fünfjahresfrist beginnt in dem Moment, in dem der Täter die sexuell bestimmte Berührung vollständig abgeschlossen hat.
Es gibt dabei keinen „Beginn der Kenntnisnahme" durch das Opfer als maßgeblichen Zeitpunkt. Das unterscheidet das Strafverfolgungsrecht von einigen zivilrechtlichen Verjährungsregeln. Entscheidend ist allein die Tatbeendigung, unabhängig davon, wann die betroffene Person Anzeige erstattet oder wann die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis erlangen.
Ja. Nach § 78c StGB kann die Verjährung durch bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Solche Unterbrechungshandlungen sind etwa:
Für Beschuldigte bedeutet das: Eine einmal eingeleitete Ermittlung kann die Verjährung immer wieder neu starten lassen. Die absolute Obergrenze liegt jedoch bei zehn Jahren ab Tatbeendigung. Nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB tritt Verjährung spätestens ein, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist. Bei § 184i StGB sind das zehn Jahre.
§ 184i StGB ist ein relatives Antragsdelikt (§ 184i Abs. 3 StGB). Das bedeutet: Die Tat wird grundsätzlich nur verfolgt, wenn die verletzte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter einen Strafantrag stellt. Die Strafverfolgungsbehörde kann zwar auch ohne Antrag einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht; das ist jedoch die Ausnahme.
Die Antragsfrist beträgt nach § 77b StGB drei Monate. Sie beginnt, sobald der Antragsberechtigte Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erlangt. Wer diese Frist versäumt, verliert das Antragsrecht und damit in der Regel die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung, sofern kein besonderes öffentliches Interesse angenommen wird.
Für Beschuldigte kann das eine wichtige Verteidigungsoption darstellen: Wurde der Strafantrag verspätet gestellt, kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht.
Bei der gemeinschaftlichen Begehung der sexuellen Belästigung (dem in § 184i Abs. 2 StGB normierten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls) besteht ein erhöhter Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Doch die Verjährungsfrist richtet sich nach § 78 Abs. 4 StGB nach dem gesetzlichen Strafrahmen des Grundtatbestands, nicht nach der Strafschärfung für besonders schwere Fälle.
Das hat zur Folge, dass auch beim besonders schweren Fall des § 184i Abs. 2 StGB die reguläre Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt, nicht die zehnjährige Frist, die bei Taten mit einem Höchstmaß von mehr als fünf Jahren greifen würde.
Hinweis: In Fällen, in denen dieselbe Handlung auch einen schwereren Tatbestand, etwa § 177 StGB, verwirklicht, gelten die Verjährungsfristen des schwereren Delikts.
Verjährung ist keine bloße Formalität, sie ist ein eigenständiges Verfahrenshindernis. Ist Verjährung eingetreten, ist das Verfahren zwingend einzustellen: durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO im Ermittlungsstadium, durch das Gericht nach § 206a StPO im gerichtlichen Verfahren. Für die Verteidigung in Verfahren nach § 184i StGB ergeben sich daraus mehrere konkrete Ansatzpunkte:
Verjährung prüfen. Bei länger zurückliegenden Vorwürfen ist stets zu prüfen, ob die Fünfjahresfrist seit Tatbeendigung abgelaufen ist und ob Unterbrechungshandlungen stattgefunden haben.
Strafantrag prüfen. Wurde kein fristgerechter Strafantrag gestellt und liegt kein besonderes öffentliches Interesse vor, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung.
Tatbestand prüfen. Rein verbales Verhalten, also anzügliche Worte, Catcalling, obszöne Gesten, erfüllt den Tatbestand des § 184i StGB nicht. Hier kommt allenfalls § 185 StGB (Beleidigung) in Betracht, der jedoch einer anderen Verjährungsordnung und einem anderen Strafrahmen unterliegt.
Frühzeitig Akteneinsicht beantragen. Gerade im Ermittlungsverfahren lassen sich durch konsequente Akteneinsicht und gezielte Stellungnahmen wichtige Weichen stellen. Eine späte Beteiligung des Verteidigers vergibt Chancen.

