§ 184b StGB umfasst unterschiedliche Tathandlungen mit variierenden Strafrahmen und Verjährungsfristen. Besondere Ruhensregeln nach § 78b StGB gelten nicht pauschal für alle Tatvarianten, sondern tatbestandsspezifisch. Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage präzise – Stand: April 2026.
Wer mit einem Vorwurf nach § 184b StGB konfrontiert wird, steht vor einer Vielzahl rechtlicher Fragen. Eine der häufigsten: Ist die Sache überhaupt noch verfolgbar? Die Antwort hängt von der konkreten Tathandlung, dem Tatzeitpunkt und etwaigen Unterbrechungshandlungen ab. Eine pauschale Einschätzung ist nicht möglich.
Die relevanten Normen: § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte; § 78 StGB – Verjährungsfristen nach Höchststrafe; § 78a StGB – Beginn der Verjährung; § 78b StGB – Ruhen der Verjährung; § 78c StGB – Unterbrechung der Verjährung; § 79 StGB – Vollstreckungsverjährung.
Die Strafverfolgung obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft – in Berlin der Staatsanwaltschaft in Berlin, die für entsprechende Verfahren spezialisierte Abteilungen unterhält.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213), in Kraft getreten am 28. Juni 2024, wurden die Strafrahmen teilweise geändert:
Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung und die Anwendung milderen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB in mehreren Entscheidungen bestätigt.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem gesetzlichen Höchststrafmaß. Für § 184b StGB ergibt sich folgendes Bild:
Wichtig: Bei § 184b Abs. 2 StGB kommt eine 20-jährige Verjährungsfrist in Betracht, da der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von über zehn Jahren ermöglicht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Neben der Verfolgungsverjährung ist die Vollstreckungsverjährung zu beachten. Sie bestimmt, wie lange eine rechtskräftig verhängte Strafe noch vollstreckt werden kann:
Die Einordnung richtet sich nach dem gesetzlichen Strafrahmen der jeweiligen Tatvariante.
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht vor, dass die Verjährung bei bestimmten Straftaten zum Nachteil von Minderjährigen ruht, solange das Opfer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Regelung gilt bei § 184b StGB ausschließlich für die Herstellung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), da hier ein reales Tatgeschehen mit einem konkreten minderjährigen Opfer vorliegt.
Nicht anwendbar ist die Ruhensregelung bei: § 184b Abs. 3 StGB (Besitz, Abrufen) sowie § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (Verbreitung, Erwerb zur Verbreitung).
Diese Unterscheidung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung und wird häufig unzutreffend verallgemeinert. In jedem Einzelfall ist tatbestandsspezifisch zu prüfen, ob die Ruhensregelung greift.
Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Tat beendet ist.
§ 184b Abs. 3 StGB (Besitz) ist ein Dauerdelikt: Die Verjährung beginnt erst mit dem tatsächlichen Ende des Besitzes – also dem Zeitpunkt, in dem das Herrschaftsverhältnis über die Dateien endet. Maßgeblich ist dabei nicht die bloße Behauptung einer Löschung, sondern das tatsächliche Herrschaftsverhältnis. Technisch wiederherstellbare Dateien können strafrechtlich weiterhin als im Besitz befindlich gewertet werden.
Die Verjährung wird durch bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen – die Frist beginnt von neuem zu laufen. Unterbrechungshandlungen sind unter anderem:
Durch mehrfache Unterbrechungen verlängert sich die Verjährung höchstens auf das Doppelte der gesetzlichen Frist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).
Bei einer Durchsuchung werden auf einem Datenträger kinderpornografische Dateien aufgefunden. Für die Verjährungsfrage (§ 184b Abs. 3 StGB, Besitz) gilt eine Grundfrist von fünf Jahren ab Ende des Besitzes. Die Ruhensregelung des § 78b StGB greift hier nicht. Entscheidend sind Metadaten und Zeitstempel der Dateien. Besitz im strafrechtlichen Sinne setzt ein tatsächliches, vom Willen getragenes Herrschaftsverhältnis voraus.
Ein Nutzer hat kinderpornografische Inhalte über einen Messenger-Dienst verbreitet. Ermittlungen erfolgen häufig aufgrund von NCMEC-Hinweisen. Es gilt die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 184b Abs. 1 StGB). NCMEC-Hinweise lösen regelmäßig Unterbrechungshandlungen aus (Durchsuchung, Vernehmung). Die Ruhensregelung nach § 78b StGB gilt hier nicht – sie ist auf die Herstellung beschränkt.
Wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt selbst unter 18 Jahre alt war, gelten die materiellen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) für Sanktionen und Strafrahmen. Die Verjährung richtet sich jedoch auch im Jugendstrafrecht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 78 ff. StGB; das JGG enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

