§ 184b StGB: Verjährung bei Kinderpornografie

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Verjährungs­fristen bei § 184b StGB betragen je nach Tathandlung 5 Jahre (§ 184b Abs. 3 StGB), 10 Jahre (§ 184b Abs. 1 StGB) bzw. 20 Jahre (§ 184b Abs. 2 StGB).
  • Die Ablauf­hemmung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt ausschließlich bei der Herstellung kinder­pornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) – nicht beim bloßen Besitz oder bei Verbreitung und Erwerb.
  • Seit dem 28. Juni 2024 ist § 184b Abs. 3 StGB (Besitz, Abrufen) kein Verbrechen mehr, sondern ein Vergehen – eine Verfahrens­einstellung nach § 153 bzw. § 153a StPO kommt damit wieder in Betracht.

Warum Verjährung im Sexual­strafrecht komplex ist

§ 184b StGB umfasst unterschiedliche Tathandlungen mit variierenden Strafrahmen und Verjährungsfristen. Besondere Ruhensregeln nach § 78b StGB gelten nicht pauschal für alle Tatvarianten, sondern tatbestandsspezifisch. Dieser Artikel erklärt die aktuelle Rechtslage präzise – Stand: April 2026.

Wer mit einem Vorwurf nach § 184b StGB konfrontiert wird, steht vor einer Vielzahl rechtlicher Fragen. Eine der häufigsten: Ist die Sache überhaupt noch verfolgbar? Die Antwort hängt von der konkreten Tathandlung, dem Tatzeitpunkt und etwaigen Unterbrechungshandlungen ab. Eine pauschale Einschätzung ist nicht möglich.

Rechtliche Grundlagen

Die relevanten Normen: § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder­pornografischer Inhalte; § 78 StGB – Verjährungs­fristen nach Höchststrafe; § 78a StGB – Beginn der Verjährung; § 78b StGB – Ruhen der Verjährung; § 78c StGB – Unterbrechung der Verjährung; § 79 StGB – Vollstreckungs­verjährung.

Die Strafverfolgung obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft – in Berlin der Staatsanwaltschaft in Berlin, die für entsprechende Verfahren spezialisierte Abteilungen unterhält.

§ 184b StGB – Strafrahmen nach der Gesetzesänderung 2024

Durch das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213), in Kraft getreten am 28. Juni 2024, wurden die Strafrahmen teilweise geändert:

  • § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (Verbreitung, öffentliches Zugänglichmachen, Erwerb zur Verbreitung): 6 Monate bis 10 Jahre – Vergehen
  • § 184b Abs. 2 StGB (schwere Fälle): Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren – Verbrechen
  • § 184b Abs. 3 StGB (Besitz, Abrufen): 3 Monate bis 5 Jahre – Vergehen

Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung und die Anwendung milderen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB in mehreren Entscheidungen bestätigt.

Verjährungs­fristen nach § 78 Abs. 3 StGB

Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem gesetzlichen Höchststrafmaß. Für § 184b StGB ergibt sich folgendes Bild:

  • § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB (bis zu 10 Jahre): Verjährungs­frist 10 Jahre
  • § 184b Abs. 2 StGB (schwere Fälle, über 10 Jahre, Mindeststrafe 2 Jahre): Verjährungs­frist 20 Jahre
  • § 184b Abs. 3 StGB (Besitz, Abrufen, bis zu 5 Jahre): Verjährungs­frist 5 Jahre

Wichtig: Bei § 184b Abs. 2 StGB kommt eine 20-jährige Verjährungs­frist in Betracht, da der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von über zehn Jahren ermöglicht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Vollstreckungs­verjährung: § 79 StGB

Neben der Verfolgungsverjährung ist die Vollstreckungsverjährung zu beachten. Sie bestimmt, wie lange eine rechtskräftig verhängte Strafe noch vollstreckt werden kann:

  • Bei Vergehen (§ 184b Abs. 1 und Abs. 3 StGB): 5 Jahre Vollstreckungs­verjährung
  • Bei Verbrechen (§ 184b Abs. 2 StGB): 20 Jahre Vollstreckungs­verjährung

Die Einordnung richtet sich nach dem gesetzlichen Strafrahmen der jeweiligen Tatvariante.

Ruhen der Verjährung: § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB – tatbestandsspezifisch

§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht vor, dass die Verjährung bei bestimmten Straftaten zum Nachteil von Minderjährigen ruht, solange das Opfer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Diese Regelung gilt bei § 184b StGB ausschließlich für die Herstellung kinder­pornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), da hier ein reales Tatgeschehen mit einem konkreten minderjährigen Opfer vorliegt.

Nicht anwendbar ist die Ruhensregelung bei: § 184b Abs. 3 StGB (Besitz, Abrufen) sowie § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (Verbreitung, Erwerb zur Verbreitung).

Diese Unterscheidung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung und wird häufig unzutreffend verallgemeinert. In jedem Einzelfall ist tatbestandsspezifisch zu prüfen, ob die Ruhensregelung greift.

Beginn der Verjährung: § 78a StGB

Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Tat beendet ist.

§ 184b Abs. 3 StGB (Besitz) ist ein Dauerdelikt: Die Verjährung beginnt erst mit dem tatsächlichen Ende des Besitzes – also dem Zeitpunkt, in dem das Herrschaftsverhältnis über die Dateien endet. Maßgeblich ist dabei nicht die bloße Behauptung einer Löschung, sondern das tatsächliche Herrschaftsverhältnis. Technisch wiederherstellbare Dateien können strafrechtlich weiterhin als im Besitz befindlich gewertet werden.

Unterbrechung der Verjährung: § 78c StGB

Die Verjährung wird durch bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen – die Frist beginnt von neuem zu laufen. Unterbrechungshandlungen sind unter anderem:

  • Erste Vernehmung des Beschuldigten
  • Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens
  • Richterliche Anordnungen, insbesondere Durchsuchungsbeschlüsse
  • Erhebung der öffentlichen Anklage
  • Erlass eines Haftbefehls

Durch mehrfache Unterbrechungen verlängert sich die Verjährung höchstens auf das Doppelte der gesetzlichen Frist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB).

Typische Fallkonstellationen

Fall 1: Fund kinder­pornografischer Dateien bei einer Durchsuchung

Bei einer Durchsuchung werden auf einem Datenträger kinderpornografische Dateien aufgefunden. Für die Verjährungsfrage (§ 184b Abs. 3 StGB, Besitz) gilt eine Grundfrist von fünf Jahren ab Ende des Besitzes. Die Ruhensregelung des § 78b StGB greift hier nicht. Entscheidend sind Metadaten und Zeitstempel der Dateien. Besitz im strafrechtlichen Sinne setzt ein tatsächliches, vom Willen getragenes Herrschaftsverhältnis voraus.

Fall 2: Verbreitung über Messenger-Dienste

Ein Nutzer hat kinderpornografische Inhalte über einen Messenger-Dienst verbreitet. Ermittlungen erfolgen häufig aufgrund von NCMEC-Hinweisen. Es gilt die zehnjährige Verjährungs­frist (§ 184b Abs. 1 StGB). NCMEC-Hinweise lösen regelmäßig Unterbrechungshandlungen aus (Durchsuchung, Vernehmung). Die Ruhensregelung nach § 78b StGB gilt hier nicht – sie ist auf die Herstellung beschränkt.

Fall 3: Beschuldigter war zum Tatzeitpunkt selbst minderjährig

Wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt selbst unter 18 Jahre alt war, gelten die materiellen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) für Sanktionen und Strafrahmen. Die Verjährung richtet sich jedoch auch im Jugendstrafrecht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 78 ff. StGB; das JGG enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

Praktische Tipps für Betroffene

  1. Keine Selbsteinschätzung der Verjährung – die Berechnung ist komplex und tatbestandsabhängig.
  2. Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung – Das Schweigen darf dem Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden. Auch bei vermeintlicher Verjährung kann eine Aussage neue Ermittlungsansätze eröffnen.
  3. Akteneinsicht vor jeder Einschätzung – nur wer die Akten kennt, kann die Verjährungsfrage zuverlässig beurteilen.
  4. Durchsuchungsbeschlüsse als Unterbrechungshandlung beachten – sie lassen die Frist neu beginnen.
  5. Tatbestandsspezifisch prüfen – ob die Ruhensregelung greift, hängt von der konkreten Tathandlung ab, nicht vom Delikt insgesamt.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann verjährt § 184b Abs. 3 StGB (Besitz)?

Fünf Jahre ab tatsächlichem Ende des Besitzes. Die Ruhensregelung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB greift bei dieser Tatvariante nicht.

Ist § 184b Abs. 3 StGB noch ein Verbrechen?

Nein – seit dem 28. Juni 2024 handelt es sich um ein Vergehen (Strafrahmen: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe).

Gilt die Ruhensregelung (§ 78b StGB) auch bei Verbreitung oder Besitz?

Nein. Die Ablaufhemmung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers gilt ausschließlich bei der Herstellung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), nicht bei Verbreitung, Erwerb oder Besitz.

Kann die Verjährung bei § 184b StGB 20 Jahre betragen?

Ja. Bei § 184b Abs. 2 StGB (Verbrechen) beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Unterbricht ein Durchsuchungsbeschluss die Verjährung?

Ja – richterliche Anordnungen sind Unterbrechungshandlungen nach § 78c StGB. Die Frist beginnt nach der Unterbrechung von vorne zu laufen.

Ist eine Einstellung des Verfahrens bei § 184b Abs. 3 StGB möglich?

Ja – als Vergehen kommt eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO grundsätzlich in Betracht. Ob dies im Einzelfall realistisch ist, hängt von den konkreten Umständen ab.

Was ändert sich durch die Herabstufung zum Vergehen bei der Vollstreckungsverjährung?

Bei Vergehen beträgt die Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB fünf Jahre, bei Verbrechen zehn Jahre. Die Gesetzesänderung 2024 wirkt sich damit auch auf die Vollstreckbarkeit rechtskräftig verhängter Strafen aus.

Was ist das NCMEC und welche Rolle spielt es bei deutschen Ermittlungen?

Das NCMEC ist eine US-amerikanische Organisation, die Hinweise auf kinderpornografische Inhalte von Plattformbetreibern sammelt und an Strafverfolgungsbehörden weltweit weiterleitet. Viele deutsche Ermittlungsverfahren beginnen mit einem solchen Hinweis.

Kann ich wegen einer Tat im Ausland verfolgt werden?

Grundsätzlich ja, wenn deutsche Strafgewalt besteht – etwa weil der Beschuldigte Deutscher ist. Die Verjährung richtet sich dann nach deutschem Recht.

Was soll ich tun, wenn ich einen Durchsuchungsbeschluss wegen § 184b StGB erhalten habe?

Machen Sie keine Aussagen gegenüber den Ermittlern. Das Schweigen darf dem Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden. Kooperieren Sie äußerlich bei der Durchsuchung, bestehen Sie jedoch auf sofortigem Kontakt zu Ihrem Anwalt.