Wer mit dem Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung oder der Erregung öffentlichen Ärgernisses konfrontiert wird, steht vor zwei Straftatbeständen, die auf den ersten Blick ähnlich klingen, sich in den Tatbestandsvoraussetzungen aber erheblich unterscheiden. Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht erleben wir in unserer Kanzlei regelmäßig, dass Ermittlungsbehörden beide Normen nebeneinander prüfen oder zwischen ihnen wechseln, manchmal auch fehlerhaft. Es lohnt sich deshalb, den genauen Unterschied zu kennen.
§ 183 Abs. 1 StGB lautet: „Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Drei Merkmale sind hier entscheidend: Erstens ist der Täterkreis auf Männer beschränkt, denn § 183 StGB ist damit eines der wenigen deutschen Sonderdelikte, das ausdrücklich nach Geschlecht differenziert. Zweitens muss es sich um eine „exhibitionistische Handlung" handeln. Darunter versteht die Rechtsprechung das Entblößen des männlichen Geschlechtsteils vor anderen Personen mit dem Ziel, sich dabei sexuell zu erregen oder dies zu steigern. Ob das Glied erigiert ist oder nicht, spielt keine Rolle. Drittens muss eine konkrete andere Person tatsächlich belästigt worden sein. Die Handlung muss für diese Person wahrnehmbar gewesen sein.
Besonderheit: § 183 Abs. 2 StGB sieht vor, dass die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird. Die Strafverfolgungsbehörde kann aber bei besonderem öffentlichem Interesse von Amts wegen tätig werden. § 183 Abs. 3 StGB ermöglicht darüber hinaus die Strafaussetzung zur Bewährung auch dann, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornimmt, eine Sonderregelung, die die therapeutische Dimension des Delikts anerkennt.
§ 183a StGB lautet: „Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist."
Dieser Tatbestand ist strukturell anders aufgebaut. Zunächst ist der persönliche Anwendungsbereich offen: Männer und Frauen können gleichermaßen Täter sein. Ein zweiter entscheidender Unterschied liegt in der Öffentlichkeit als konstitutivem Tatbestandsmerkmal: Die sexuelle Handlung muss an einem für jedermann zugänglichen Ort stattfinden, zum Beispiel auf Straßen, Plätzen, in Parks, öffentlichen Gebäuden oder in einem PKW auf einem öffentlichen Parkplatz. Ob Orte wie Privatgärten, Kleingartenanlagen, Swingerclubs oder FKK-Strände „öffentlich" im Sinne der Norm sind, hängt nach der Rechtsprechung von den konkreten Umständen ab, insbesondere von Zugänglichkeit, Abgeschlossenheit und gesellschaftlicher Akzeptanz des Verhaltens an dem jeweiligen Ort.
Hinzu kommt das subjektive Merkmal: Der Täter muss das Ärgernis absichtlich oder wissentlich erregen. Bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Wer davon ausgeht, unbeobachtet zu sein, handelt in der Regel nicht „wissentlich".
1. Täterkreis: § 183 StGB gilt nur für Männer. § 183a StGB gilt für alle Personen, unabhängig vom Geschlecht.
2. Öffentlichkeit: § 183 StGB setzt keine Öffentlichkeit im technischen Sinne voraus, die Handlung kann auch in einer Privatwohnung oder einem Fahrzeug stattfinden, solange eine andere Person sie wahrnehmen kann. Bei § 183a StGB ist die Öffentlichkeit dagegen zwingendes Tatbestandsmerkmal.
3. Schutzgut und Opferbezug: § 183 StGB schützt in erster Linie die sexuelle Selbstbestimmung einer konkret belästigten Person. Der Täter bezieht das Opfer aktiv in sein sexuelles Erleben ein, es wird zum unfreiwilligen Zuschauer. § 183a StGB schützt dagegen vorrangig das allgemeine Anstandsgefühl der Bevölkerung sowie den sog. Sexualfrieden in der Öffentlichkeit. Eine konkret betroffene Einzelperson ist nicht erforderlich.
4. Subsidiarität: § 183a StGB greift ausdrücklich nur dann, wenn die Tat nicht bereits nach § 183 StGB strafbar ist. § 183 StGB ist damit das speziellere Delikt.
Da § 183 StGB ausschließlich Männer als Täter erfasst, scheidet eine Strafbarkeit einer Frau nach dieser Norm von vornherein aus. Exhibitionistische Handlungen von Frauen können jedoch den Tatbestand des § 183a StGB erfüllen, sofern die übrigen Voraussetzungen, nämlich Öffentlichkeit der Handlung, sexueller Charakter sowie wissentliches oder absichtliches Erregen eines Ärgernisses, vorliegen.
In der Praxis sind solche Fälle selten, aber nicht inexistent. Entscheidend ist stets, ob die Handlung objektiv als sexuelle Handlung einzuordnen ist und ob das subjektive Moment, nämlich das wissentliche oder absichtliche Erregen von Ärgernis, nachgewiesen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat die geschlechtsspezifische Beschränkung des § 183 Abs. 1 StGB für verfassungsgemäß erachtet (BVerfG, Beschl. v. 22.03.1999, Az. 2 BvR 398/99). Diese Entscheidung wird in der Rechtswissenschaft unterschiedlich bewertet, ist aber geltendes Recht.
Beide Normen sehen denselben Strafrahmen vor: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Praxis ergehen bei Ersttätern häufig Geldstrafen. Zu beachten ist jedoch, dass eine rechtskräftige Verurteilung in das Bundeszentralregister eingetragen wird und je nach Deliktsbild auch im erweiterten Führungszeugnis erscheinen kann. Dies kann erhebliche berufliche Konsequenzen haben, insbesondere in sozialen, pädagogischen und anderen vertrauenssensiblen Berufen.
Kommt es zum Vorwurf gegenüber einem Kind unter 14 Jahren, kann neben § 183 StGB auch § 176a StGB in Betracht kommen. § 176a StGB trägt die Überschrift „Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind"; Abs. 1 Nr. 1 erfasst u. a. das Vornehmen sexueller Handlungen vor einem Kind. Die strafrechtlichen Konsequenzen sind dann deutlich gravierender. Der Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Nach einer Anzeige werden Beschuldigte regelmäßig von der Polizei zur Anhörung vorgeladen. Hier gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben. Das Schweigerecht ist ein verfassungsrechtlich verankertes Recht, das Sie konsequent nutzen sollten. Jede Aussage ohne anwaltliche Begleitung kann das Ermittlungsverfahren erheblich erschweren.
Im weiteren Verlauf prüft die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt werden kann, etwa gemäß § 153 StPO bei geringer Schuld oder § 153a StPO gegen Auflage. Durch frühzeitige anwaltliche Intervention lässt sich in vielen Fällen eine Einstellung erreichen, bevor es zur Hauptverhandlung kommt.
Wenn Sie wegen Exhibitionismus nach § 183 StGB oder Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB beschuldigt werden, sind folgende Schritte entscheidend:

