Wer mit einem Vorwurf nach § 174 StGB konfrontiert wird, fragt häufig als Erstes: Ist die Sache womöglich schon verjährt? Die Antwort ist selten einfach, weil das Verjährungsrecht bei Sexualstraftaten mehrere ineinandergreifende Regelungen kennt. Als Strafverteidiger bei Vorwürfen nach dem Sexualstrafrecht prüfen wir die Verjährungsfrage stets früh und sorgfältig - sie kann über die Einstellung eines Verfahrens entscheiden.
Dieser Beitrag erklärt, welche Fristen gelten, wie das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung funktionieren und warum gerade bei § 174 StGB selbst Jahrzehnte alte Vorwürfe noch verfolgbar sein können.
§ 174 StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Strafe. Der Tatbestand schützt Personen, die aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses - etwa eines Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnisses - besonders verletzlich sind.
Der Strafrahmen beträgt für die Tatbestandsvarianten des § 174 Abs. 1 und 2 StGB drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Für Abs. 3 - das Vornehmen sexueller Handlungen vor dem Schutzbefohlenen - sieht der Gesetzgeber einen geringeren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem angedrohten Strafrahmen. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Frist bei Straftaten, deren Höchstmaß mehr als ein Jahr und bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, fünf Jahre. Dieser Wert gilt sowohl für § 174 Abs. 1 und 2 StGB (Höchstmaß fünf Jahre) als auch für § 174 Abs. 3 StGB (Höchstmaß drei Jahre), da beide Varianten die Schwelle von mehr als einem Jahr überschreiten.
Beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist? Im Grundsatz ja - § 78a StGB legt den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Tatbeendigung. Bei Dauerdelikten, bei denen die strafbare Handlung über einen längeren Zeitraum andauert, verschiebt sich dieser Zeitpunkt entsprechend nach hinten. Gerade bei § 174 StGB, wo häufig wiederholte Tathandlungen über Monate oder Jahre vorgeworfen werden, kann der Beginn der Verjährung daher erheblich später liegen, als auf den ersten Blick ersichtlich.
Das Ruhen der Verjährung ist die praktisch bedeutsamste Besonderheit bei Sexualstraftaten gegen Minderjährige. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit 27. Januar 2015 geltenden Fassung (49. Strafrechtsänderungsgesetz) ordnet an, dass die Verjährung bei Straftaten nach §§ 174 bis 174c StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (in Kraft seit 1. Juli 2021) passte den Deliktskatalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB an die reformierten Tatbestände an, änderte aber die Altersgrenze von 30 Jahren nicht.
Ruhen bedeutet: Die Frist läuft während dieses Zeitraums nicht weiter. Erst wenn das Opfer 30 Jahre alt wird, setzt die Verjährungsfrist wieder ein - und beginnt nicht etwa von vorn, sondern läuft mit dem noch verbliebenen Teil der ursprünglichen Frist weiter.
In der Praxis führt das zu einem erheblichen Zeitfenster für die Strafverfolgung. War das Opfer zum Tatzeitpunkt beispielsweise zehn Jahre alt, ruht die Verjährung zunächst bis zum 30. Geburtstag des Opfers - also zwanzig Jahre. Danach laufen noch bis zu fünf weitere Jahre. Eine strafrechtliche Verfolgung kann damit bis zu 25 Jahre nach der Tat möglich sein.
Ruhen und Unterbrechung sind dogmatisch zu trennen, auch wenn beide die effektive Verfolgungsdauer verlängern.
Beim Ruhen nach § 78b StGB pausiert die Frist: Sie läuft nicht, setzt sich aber nach Wegfall des Ruhensgrunds mit dem noch nicht verbrauchten Restanteil fort. Der Ausgangspunkt der Frist bleibt unverändert.
Bei der Unterbrechung nach § 78c StGB beginnt die Frist hingegen vollständig von neuem. § 78c Abs. 1 StGB nennt einen abschließenden Katalog von Verfolgungshandlungen, die eine Unterbrechung bewirken — darunter die erste Beschuldigtenvernehmung, die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, richterliche Vernehmungen sowie richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen. Für Letztere gilt: Nur richterliche Anordnungen wirken unterbrechend; Eilanordnungen durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen nach § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO genügen nicht. Die Beauftragung eines Sachverständigen unterbricht die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB hingegen auch dann, wenn sie durch den Staatsanwalt erfolgt — vorausgesetzt, der Beschuldigte wurde zuvor vernommen oder ihm wurde die Verfahrenseinleitung bekanntgegeben.
Wichtige Begrenzung: Die Verjährung tritt nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB spätestens ein, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen ist — bei § 174 StGB also nach zehn Jahren, zuzüglich etwaiger Ruhenszeiten.
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten — sie hängt von mehreren Variablen ab: Wie alt war das Opfer zur Tatzeit? Wann wurde die Tat beendet? Gab es zwischenzeitlich Unterbrechungshandlungen durch Ermittlungsbehörden?
Ein Beispiel: Die Tat wurde begangen, als das Opfer 15 Jahre alt war. Die Tat endete mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Ab diesem Zeitpunkt ruht die Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB noch bis zum 30. Geburtstag, also zwölf weitere Jahre. Danach laufen noch bis zu fünf Jahre Verjährungsfrist. Die Strafverfolgung ist damit bis zu 17 Jahre nach Tatbeendigung - also bis zum 35. Geburtstag des Opfers — möglich, wenn keine Unterbrechungen stattgefunden haben.
Wurden zwischenzeitlich Ermittlungshandlungen vorgenommen, die die Verjährung unterbrochen haben, beginnt die Frist neu zu laufen — mit der Folge, dass sich der mögliche Verfolgungszeitraum weiter erstreckt, maximal jedoch bis zum doppelten Wert der Grundfrist zuzüglich Ruhenszeiten.
Das Verjährungsrecht bei Sexualstraftaten wurde in den letzten zwei Jahrzehnten mehrfach geändert. Das Ruhen der Verjährung für § 174 StGB wurde überhaupt erst mit Wirkung ab 1. April 2004 eingeführt. Die Ruhensgrenze wurde seitdem schrittweise angehoben — von zunächst 18 Jahren über 21 Jahre auf heute 30 Jahre (seit 27. Januar 2015). Dabei gilt: Bereits eingetretene Verjährung lebt durch eine Gesetzesänderung nicht wieder auf. Eine Tat, die vor der jeweiligen Gesetzesänderung nach dem damals geltenden Recht verjährt war, bleibt verjährt.
Ob eine Tat unter das frühere oder das aktuelle Recht fällt, ist daher fallbezogen zu prüfen — gerade bei lange zurückliegenden Tatvorwürfen ist das häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar.
Die Verjährungsfristen, die in diesem Beitrag behandelt werden, betreffen ausschließlich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung. Zivilrechtliche Ansprüche — etwa Schmerzensgeld oder Schadensersatz — unterliegen eigenen Verjährungsregeln nach dem BGB und können abweichende Fristen aufweisen. Auf zivilrechtliche Fragen gehen wir hier nicht ein.
Sobald bekannt wird, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder eine Vorladung eingeht, sollte eine anwaltliche Beratung nicht aufgeschoben werden. Die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an den Beschuldigten ist eine Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB — von diesem Zeitpunkt an läuft die volle Verjährungsfrist neu. Gleichzeitig sind frühe Ermittlungsschritte oft entscheidend für den Verfahrensausgang.
Vor einer Vernehmung als Beschuldigter gilt: Kein Wort gegenüber der Polizei ohne anwaltlichen Beistand. Das Schweigerecht ist ein Verfahrensrecht, das konsequent genutzt werden sollte.

