Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, im Sinne des § 182 StGB eine Zwangslage ausgenutzt zu haben, steht meist unter erheblichem Druck: Das Ermittlungsverfahren berührt die Privatsphäre unmittelbar, und schon der Vorwurf allein kann berufliche und private Folgen haben. Gleichzeitig ist der Tatbestand rechtlich anspruchsvoll, denn nicht jede schwierige Lebenssituation eines Jugendlichen erfüllt bereits das Merkmal der Zwangslage.
Als Anwälte für Sexualstrafrecht in Berlin prüfen wir in jedem Mandat zunächst, ob die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen des § 182 StGB überhaupt vorliegen, bevor wir eine Verteidigungsstrategie festlegen.
Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Voraussetzungen, Abgrenzungen und Rechtsfolgen der Vorschrift ein.
§ 182 StGB trägt die amtliche Überschrift "Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen" und schützt Personen unter 18 Jahren in drei unterschiedlichen Konstellationen. Absatz 1 erfasst die Ausnutzung einer Zwangslage: Ein Täter nimmt sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vor, lässt sie an sich vornehmen oder bestimmt die jugendliche Person dazu, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Absatz 2 erfasst sexuelle Handlungen gegen Entgelt; Täter kann hier nur eine Person über 18 Jahren sein, eine Zwangslage ist nicht erforderlich. Absatz 3 betrifft ausschließlich Opfer unter 16 Jahren und Täter über 21 Jahre und knüpft an die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung an. Bei den Varianten, in denen der Täter die sexuelle Handlung unmittelbar an der jugendlichen Person vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt, setzt der Tatbestand körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Daneben erfassen Absatz 1 und Absatz 3 jeweils auch die Konstellation, dass der Täter den Jugendlichen dazu bestimmt, sexuelle Handlungen mit einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen; hier ist ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Täter und Jugendlichem gerade nicht erforderlich.
Der Begriff der Zwangslage ist das zentrale und zugleich streitanfälligste Tatbestandsmerkmal des Absatzes 1. Nach der Rechtsprechung, unter anderem einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1997 (Az. 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399), ist der Begriff einschränkend auszulegen: Als Zwangslage kommen danach nur bedrängende Umstände von Gewicht in Betracht, denen in spezifischer Weise die Gefahr anhaftet, sexuellen Übergriffen gegenüber einem Jugendlichen in einer Weise Vorschub zu leisten, dass sich der Jugendliche ihnen gegenüber nicht ohne weiteres entziehen kann. Ein bloßes Überraschungsmoment genügt dafür ebenso wenig wie eine pubertätsbedingte sexuelle Neugier des Jugendlichen. Auch ein gewöhnliches soziales oder familiäres Gefälle, etwa zwischen einem Erwachsenen und einem Jugendlichen, der ihn als Vertrauensperson ansieht, begründet für sich genommen noch keine Zwangslage. Erforderlich ist vielmehr eine Situation, in der die freie Entscheidung des Jugendlichen über die Aufnahme sexueller Kontakte tatsächlich beeinträchtigt ist, etwa durch eine gravierende wirtschaftliche oder persönliche Notlage. Ob eine solche Lage vorliegt, ist stets anhand einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, nicht anhand abstrakter Fallgruppen.
Neben dem Vorliegen einer Zwangslage verlangt § 182 Absatz 1 StGB, dass der Täter diese Lage für die sexuelle Handlung ausnutzt. Dabei muss die Zwangslage ursächlich für die Bereitschaft des Jugendlichen zu der sexuellen Handlung geworden sein. Ob der Täter die Zwangslage selbst herbeigeführt oder lediglich eine bereits bestehende Notlage genutzt hat, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle. In subjektiver Hinsicht muss der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen, dass eine solche Zwangslage besteht und dass diese für die Entscheidung des Jugendlichen mitursächlich ist. Gerade dieser subjektive Bereich, also die Frage, was der Beschuldigte über die Situation des Jugendlichen wusste oder annahm, ist in der Praxis häufig der entscheidende Ansatzpunkt für die Verteidigung, da er sich nicht allein aus der objektiven Lage des Jugendlichen ableiten lässt.
Ein Verstoß gegen § 182 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der gleiche Strafrahmen gilt nach Absatz 2 für sexuelle Handlungen gegen Entgelt. Für die eigenständige Tatvariante des Absatzes 3, die ausschließlich Opfer unter 16 Jahren und Täter über 21 Jahre betrifft, sieht das Gesetz demgegenüber einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Innerhalb des jeweiligen Strafrahmens richtet sich das konkrete Strafmaß im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung, etwa nach der Dauer und Intensität der Tat, dem Vorleben des Beschuldigten und seinem Verhalten nach der Tat. Eine pauschale Aussage zur Höhe einer möglichen Strafe ist ohne Kenntnis der konkreten Aktenlage nicht seriös möglich.
Ja. § 182 Absatz 4 StGB stellt klar, dass der Versuch einer Tat nach den Absätzen 1 bis 3 strafbar ist. Das bedeutet, dass bereits das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung, ohne dass es tatsächlich zu einer sexuellen Handlung kommt, strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Für die Verteidigung ist deshalb auch bei einem lediglich versuchten Geschehen eine genaue Prüfung erforderlich, ab welchem Punkt ein bloßes Vorbereitungsstadium in ein strafbares unmittelbares Ansetzen übergeht.
§ 182 Absatz 6 StGB eröffnet dem Gericht in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Möglichkeit, von einer Bestrafung abzusehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. Diese Regelung trägt Fallgestaltungen Rechnung, in denen zwar formal ein Tatbestand erfüllt ist, das Geschehen aber, etwa aufgrund des konkreten Näheverhältnisses und Verhaltens der Beteiligten, deutlich vom typischen Unrechtsgehalt der Norm abweicht. Ergänzend ist zu beachten, dass eine Tat nach Absatz 3 gemäß § 182 Absatz 5 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Für die Absätze 1 und 2 gilt diese Antragserfordernis dagegen nicht, hier handelt es sich um Offizialdelikte.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat zu laufen (§ 78a StGB) und beträgt für Taten nach § 182 StGB fünf Jahre. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist jedoch § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB: Danach ruht die Verjährung bei Straftaten unter anderem nach § 182 StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person. Die Fünfjahresfrist läuft damit im Ergebnis erst ab diesem Zeitpunkt weiter, sodass Taten nach § 182 StGB regelmäßig bis zum 35. Lebensjahr der betroffenen Person verfolgt werden können. Ein Vorwurf kann sich damit auch auf Geschehen beziehen, die viele Jahre zurückliegen. Bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt zudem die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 BZRG 20 Jahre, was die langfristigen Folgen einer Verurteilung zusätzlich verdeutlicht.
Ermittlungsverfahren wegen § 182 StGB beginnen häufig mit einer Anzeige, gefolgt von einer polizeilichen Vorladung oder unmittelbar mit einer Durchsuchung. In dieser frühen Phase werden häufig entscheidende Weichen gestellt, etwa durch die Sicherung oder Auswertung von Kommunikationsdaten. Beschuldigte sollten gegenüber der Polizei von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Angaben zur Sache machen, bevor eine anwaltliche Akteneinsicht erfolgt ist. Nur auf dieser Grundlage lässt sich seriös beurteilen, ob die von der Staatsanwaltschaft angenommene Zwangslage tatsächlich die vom Gesetz geforderte Qualität aufweist, ob das Merkmal des Ausnutzens beweisbar ist und welche Verteidigungsstrategie im konkreten Fall erfolgversprechend ist. Wir übernehmen die Verteidigung in Verfahren wegen § 182 StGB bundesweit, von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung.
Ein Vorwurf nach § 182 StGB betrifft immer eine rechtlich anspruchsvolle und persönlich belastende Situation. Wir begleiten Mandantinnen und Mandanten bundesweit durch das gesamte Verfahren, von der ersten Einschätzung der Aktenlage bis zur Hauptverhandlung.
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